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Pressemitteilung vom 19.12.2016

Datum: 19.12.2016

Kurzbeschreibung: Gartenbauunternehmen muss wegen verschleierter Beschäftigung von rumänischen Staatsangehörigen mehr als 46.000€ Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen!

Das klagende Gartenbauunternehmen G aus dem Kreis Ludwigsburg beschäftigte zwischen April 2010 und Ende 2014 für diverse Gartenarbeiten auf Baustellen drei beigeladene rumänische Staatsangehörige, ohne hierfür Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Auf Initiative des von ihnen als „Chef“ bezeichneten Ehemanns der Inhaberin von G gründeten die drei Beigeladenen im September 2011 eine OHG. Sitz der - zwischenzeitlich aufgelösten - OHG war die Anschrift von G. Dort wurden auch die Geschäftsunterlagen aufbewahrt. Die drei „OHG-Gesellschafter“ wohnten teils in einer Pension, welche die Inhaberin von G auf demselben Grundstück betreibt. Sie schrieben Tagesrapporte, gaben diese dann beim „Chef“ zur Kontrolle ab und rechneten ihre Stunden anschließend unmittelbar gegenüber G ab. Arbeitsbeginn war jeweils 8 Uhr morgens. Die Beigeladenen verfügen nur über mangelhafte Kenntnisse der deutschen Sprache. Eigene Geschäfts- oder Büroräume hatten weder sie noch ihre OHG.

 Nachdem die Inhaberin und ihr Ehemann einen Strafbefehl des zuständigen Amtsgerichts wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt über eine Geldstrafe von knapp 20.000€ akzeptiert hatten, forderte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg von G Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von über 46.000€ nach. In der hiergegen gerichteten Klage vor dem Sozialgericht Heilbronn machte G geltend, sie habe nicht mit den Beigeladenen, sondern ausschließlich mit der OHG Verträge geschlossen.

 Die Klage blieb erfolglos: Die drei „OHG-Gesellschafter“ seien für G im betreffenden Zeitraum wie Arbeitnehmer tätig gewesen. Die OHG sei nur gegründet worden, um die jeweiligen Beschäftigungsverhältnisse zu verschleiern. Tatsächlich habe die zwischengeschaltete OHG gar keine Leistungen erbracht; die zwischen G und der OHG geschlossenen Verträge seien unwirksame Scheingeschäfte. Für die Beurteilung, ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliege, sei aber nicht eine zur Verschleierung gewählte Rechtsform, sondern allein die tatsächlichen Gegebenheiten maßgeblich. So habe der „Chef“ den Beigeladenen gesagt, sie sollten „eine OHG machen“, dann seien „die Papiere besser“, und es gebe dann „keine Probleme mit der Polizei“. Die Beigeladenen hätten bei ihrer seinerzeitigen Vernehmung durch das Hauptzollamt gar nicht gewusst, was eine OHG ist, und welche Rechte und Pflichten hiermit verbunden sind. Zumal die Schreiben, welche die Gründung einer OHG betrafen, auch nicht in ihre Muttersprache übersetzt wurden. Der „Chef“ habe den Beigeladenen auch ihren Stundenlohn von 9,50€ vorgegeben. Im Übrigen habe G die drei Beigeladenen auch zwischenzeitlich als „Arbeiter“ fest angestellt.

Az.: S 11 R 1878/16 (G ./. Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg; Urteil vom 6. Dezember 2016; die von G eingelegte Berufung ist beim Landessozialgericht unter dem Aktenzeichen L 2 R 102/17 anhängig)

Hinweis zur Rechtslage:

§ 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch [SGB IV]:

1Beschäftigung ist die   nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. 2Anhaltspunkte für   eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung   in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

 § 32 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB I]:

Privatrechtliche Vereinbarungen, die zum Nachteil des Sozialleistungsberechtigten   von Vorschriften dieses Gesetzbuchs abweichen, sind nichtig.

 § 117 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]:

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber   abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie   nichtig.

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft   verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden   Vorschriften Anwendung.

 § 105 Abs. 1 Handelsgesetzbuch [HGB]:

Eine   Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter   gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft,   wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den   Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.


Ergänzender Hinweis:

Gegen das Urteil hat das Gartenbauunternehmen Berufung vor dem Landessozialgericht eingelegt (Az: L 2 R 102/17) und diese am 28. März 2017 zurückgenommen. Damit ist das Urteil rechtskräftig.


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