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Pressemitteilung vom 06.02.2014

Datum: 06.02.2014

Kurzbeschreibung: Musterklage beim Sozialgericht:
Muss „Deutsche Spätregenmission e.V.“ Nachversicherungsbeiträge für ausgeschiedene Mitglieder ihrer „Glaubensgemeinschaft“ zahlen?

Die „Deutsche Spätregenmission e.V.“ (D.S.) hat in Beilstein im Kreis Heilbronn ihre europäische Zentrale. Dort lebte von 1965 an die heute 64jährige B., bis sie die „Glaubensgemeinschaft“ nach fast 15 Jahren verließ und letztlich in den Kreis Ludwigsburg zog. Als B nunmehr ihren Versicherungsverlauf vom Rentenversicherungsträger feststellen lassen wollte (sog. „Kontenklärung“), fiel auf, dass die D.S. für sie (wie für andere Mitglieder auch) keine Rentenversicherungsbeiträge entrichtet hatte - weder vor noch nach deren Ausscheiden. Daraufhin forderte der Rentenversicherungsträger von der D.S., für die Zeit von 1965 bis 1979 Nachversicherungsbeiträge für B. in ungenannter Höhe zu zahlen.

Hiergegen wendet sich die D.S. nun mit einer beim Sozialgericht Heilbronn eingegangenen Musterklage (Anm.: Parallele Fälle im zweistelligen Bereich, die sich derzeit noch in Widerspruchsverfahren befinden, sind ruhend gestellt). Sie macht geltend, sie habe zurecht - aufgrund einer Ausnahmevorschrift im Sozialgesetzbuch - keine Rentenversicherungsbeiträge entrichtet: Denn ihre Mitglieder hätten im Alter Anspruch auf eine in der „Glaubensgemeinschaft übliche Versorgung“. Dies gelte auch für zwischenzeitlich ausgeschiedene Mitglieder wie B.: Im Notfall könnten diese „wieder aufgenommen“ werden. Darüber hinaus seien jegliche Beitragsansprüche nach 30 Jahren verjährt.

Dem entgegnet der beklagte Rentenversicherungsträger, es sei rechtsmissbräuchlich, sich auf Verjährung zu berufen. Denn die Klägerin habe ihr seinerzeit das Ausscheiden der Betroffenen (wie auch hier bei B.) gar nicht mitgeteilt.

Az.: S 15 R 3254/13 Deutsche Spätregenmission e.V. ./. Deutsche Rentenversicherung Bund 

Hinweis zur (der Einfachheit halber: heutigen) Rechtslage: 


§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch  [SGB VI] - Auszug -: 

Versicherungsfrei sind satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, in dieser Beschäftigung (…). 

§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI - Auszug -:

Nachversichert werden Personen, die als satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften (…) versicherungsfrei waren (…), wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind (…). Die Nachversicherung erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit (…) vorgelegen hat (Nachversicherungszeitraum).

Ergänzender Hinweis:

Gegen das klageabweisende Urteil vom 22. Januar 2015 hat die "Deutsche Spätregenmission e.V." erfolgreich Berufung eingelegt: Mit Urteil vom 21. Juni 2016 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg das Urteil des Sozialgerichts und die angefochtenen Bescheide des beklagten Rentenversicherungsträgers aufgehoben (Az.: L 11 R 2289/15).

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