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Pressemitteilung vom 28.07.2014

Datum: 28.07.2014

Kurzbeschreibung: Unklarer Bescheid des Jobcenters aufgehoben:
Heilbronner„Hartz IV“- Bezieher, der Erbschaft u.a. für Nachtclubtänzerin ausgab, muss kein Arbeitslosengeld II  zurückzahlen!

Der 1955 geborene Kläger bezog in der Vergangenheit Leistungen nach dem SGB II (sog. „Hartz IV“), bis er vorübergehend eine Arbeitsstelle fand. Im März 2009 erbte er (nach Abzug von Steuern und nachlassbedingten Ausgaben) gut 16.000 € und bestritt in der Folgezeit allein hiervon seinen Lebensunterhalt, wobei er den Betrag eigenen Angaben zufolge u.a. einer Nachtclubtänzerin zuwendete und für das „Knüpfen von Beziehungen“ ausgab. Im Dezember 2009 beantragte der inzwischen wieder mittellose K erneut SGB II - Leistungen, welche ihm das Heilbronner Jobcenter fortlaufend bewilligte.  Im Oktober 2011 erließ das Jobcenter folgenden Bescheid:

„Sie haben nach den vorliegenden Unterlagen Ihr Einkommen oder Vermögen vermindert. Aus den vorliegenden Unterlagen ist kein wichtiger Grund für Ihr Verhalten erkennbar. (…) Sie haben grob fahrlässig gehandelt. Sie sind deshalb zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet. (…) Da der Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen Sie jedoch künftig nach dem SGB II bzw. SGB XII abhängig machen würde, ist von der Rückzahlung (...) abzusehen. Ich weise Sie daraufhin, dass der Verzicht auf die Rückzahlung unverzüglich widerrufen wird, sobald sich Ihre finanziellen Voraussetzungen (..) ändern.“

Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich: Das Sozialgericht Heilbronn hat den Bescheid aufgehoben. Er sei nicht hinreichend bestimmt und widersprüchlich, weil auch nach mehrmaligem Lesen nicht verständlich sei, was das Jobcenter habe entscheiden wollen.  So solle K einerseits „zum Ersatz verpflichtet“ werden, andererseits werde aber von der Rückzahlung „abgesehen“ bzw. hierauf „verzichtet“. Im Übrigen brauche nicht entschieden werden, ob das Ausgeben einer Erbschaft für Nachtclubtänzerinnen als sozialwidriges Verhalten anzusehen sei. Denn K stehe ein Vermögensfreibetrag von knapp 9.000€ zu (sog. „Schonvermögen“). Diesen Betrag hätte K sogar weiter besitzen und trotzdem Hartz IV in voller Höhe beziehen können. Ein Ausgeben dieses Betrages könne daher nicht sozialwidrig sein. Zudem sei zu berücksichtigen, dass K in den 9 Monaten vom Erhalt der Erbschaft bis zum erneuten Bezug von „Hartz IV“ mindestens notwendige Ausgaben in Höhe von 8.000€ hatte (monatlich rund 400€ Miete, knapp 140€ Krankenversicherungsbeitrag und 359€ sonstige Lebenshaltungskosten bei Ansatz des seinerzeitigen Regelsatzes).

Az.: S 9 AS 217/12  K. ./. Jobcenter Stadt Heilbronn (Urteil vom 24. Juli 2014, rechtskräftig).

 

Hinweis zur Rechtslage:

§ 12 Zweites Buch Sozialgesetzbuch  [SGB II] - zu berücksichtigendes Vermögen:

(1) Als   Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.

(2) Vom Vermögen sind abzusetzen 1. ein   Grundfreibetrag in Höhe von 150€ je vollendetem Lebensjahr für jede in der   Bedarfsgemeinschaft lebende volljährige Person (...), mindestens aber jeweils   3.100€ (...), 4. ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750€   für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Leistungsberechtigten. 

§ 34 SGB II - Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten 

(1) Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder   grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach   diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer   Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum   Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet. Der Ersatzanspruch   umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Kranken-, Renten- und   Pflegeversicherung. Von der Geltendmachung des Ersatzanspruchs ist abzusehen,   soweit sie eine Härte bedeuten würde. (...)

(3) Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach Ablauf des   Jahres, in dem die Leistung erbracht worden ist. (…)

§ 33 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch  [SGB X] - Bestimmtheit und Form des   Verwaltungsaktes 

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt   sein. (...)

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